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Metropolregion Hamburg

  • Kreuzfahrtschiff auf der Elbe

Kinderreisepass

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Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein

Wenn Sie mit Ihren Kindern außerhalb Deutschlands verreisen möchten, müssen Sie für das Kind ein Reisedokument, wie beispielsweise, Kinderreisepass, Personalausweis oder, in Abhängigkeit vom Reisezielland, einen regulärer Reisepass beantragen. Kinderreisepässe werden bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes ausgestellt.


Beschreibung

Bei Auslandsreisen benötigt Ihr Kind ein Reisedokument. Dafür kommen bei Kindern verschiedene Möglichkeiten in Betracht. Das kann ein Kinderreispass sein, ein Personalausweis oder, in Abhängigkeit vom Reisezielland, ein regulärer Reisepass.

Ein neuer Kinderreisepass für Ihr Kind kann auf Antrag ausgestellt werden
bei Erstbeantragung,

  • wenn die Gültigkeit des alten Kinderreisepasses abgelaufen ist,
  • wenn der Kinderreisepass Ihres Kindes gestohlen wurde oder er verloren gegangen ist,
  • wenn der Name Ihres Kindes sich geändert hat oder
  • wenn Eintragungen – bis auf die Angaben zum Wohnort oder der Größe - unzutreffend sind oder fehlen.

Der Kinderreisepass enthält keinen elektronischen Chip.

Die Gültigkeitsdauer des Kinderreisepasses beträgt ein Jahr, höchstens jedoch bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes.

Die mehrmalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer jeweils um ein Jahr, längstens bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes, ist möglich.

Einen Kinderreisepass beantragen Sie persönlich und zusammen mit Ihrem Kind bei der Passbehörde am Hauptwohnsitz des Kindes. Sie können den Kinderreisepass auch in jeder anderen Passbehörde im Inland oder im Ausland beantragen. In diesem Fall müssen Sie zur Gebühr einen Zuschlag bezahlen.

Kinderreisepässe werden für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ohne elektronisches Speichermedium ausgestellt. Neue Kinderreisepässe werden nur für einen maximalen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt. Soll ein Kinderreisepass verlängert werden, darf die Gültigkeit des Verlängerungsaufklebers ebenfalls nur maximal zwölf Monate betragen. Das Lichtbild ist stets zu aktualisieren, sofern der Kinderreisepass in der Gültigkeit verlängert wird. Das Lichtbild kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes aktualisiert werden.
Bisher ausgestellte Kinderreisepässe sind bis zum jeweils aufgedruckten Gültigkeitsdatum gültig.
Soll der Kinderreisepass für mehrere Jahre ausgestellt werden, ist ein regulärer Personalausweis oder Reisepass zu beantragen.
Für Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren werden Reisepässe ausgestellt. Auf Wunsch der Eltern können auch für Kinder unter 12 Jahren Reisepässe ausgestellt werden. In Reisepässen von Antragstellern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr werden keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift ist durch das Kind zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Die Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig.

Kurztext

  • Kinderreisepass Ausstellung
  • bei Reisen des Kindes in das Ausland ist ein Identitätsdokument für das Kind notwendig, wie zum Beispiel

    • Kinderreisepass,
    • Personalausweis oder,
    • in Abhängigkeit vom Reisezielland, ein regulärer Reisepass

  • ein neuer Kinderreisepass kann auf Antrag ausgestellt werden:

    • bei Erstbeantragung,
    • wenn die Gültigkeit des alten Kinderreisepasses abgelaufen ist,
    • wenn der Kinderreisepass gestohlen wurde oder er verloren gegangen ist,
    • wenn der Name des Kindes sich geändert hat oder
    • wenn Eintragungen – bis auf die Angaben zum Wohnort oder der Größe - unzutreffend sind oder fehlen.

  • Anträge können stellen:

    • Sorgeberechtigte Elternteile, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat und jünger als 12 Jahre alt ist

  • bei der Beantragung des Kinderreisepasses muss auch das Kind persönlich anwesend sein
  • wird der Kinderreisepass bei einer Passbehörde an einem anderen Ort im Inland oder im Ausland gestellt, erhöht sich die Gebühr (Zuschlag)
  • Auskunft durch: Passbehörde (Bürgeramt, Einwohnermeldeamt, Rathaus)
  • Beantragung über: Die Beantragung eines Kinderreisepasses muss persönlich bei der Passbehörde gestellt werden
  • zuständig: Passbehörde, wie zum Beispiel Bürgeramt, Einwohnermeldeamt, Rathaus am Hauptwohnsitz des Kindes

 


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an Ihre Passbehörde.

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).

Zuständige Stelle

In Deutschland ist zuständig: die Passbehörde, in deren Bezirk Ihr Kind angemeldet ist; bei mehreren Wohnungen die Behörde, bei der die Hauptwohnung angemeldet ist.

Im Ausland ist zuständig: das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen, in deren Bezirk sich Ihr Kind gewöhnlich aufhält.

Ihr Passantrag muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür darlegen.


Fristen

Sie müssen den Kinderreisepass persönlich mit Ihrem Kind bei einer Passbehörde beantragen.

  • Sie müssen den Kinderreisepass zusammen mit Ihrem Kind persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Das persönliche Erscheinen Ihres Kindes ist immer erforderlich, da seine Identität geprüft werden muss.
  • Beide Eltern müssen den Antrag gemeinsam stellen, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht haben. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch das andere Elternteil vertreten lassen.
  • Der Antrag wird vor Ort von der Bearbeiterin/dem Bearbeiter aufgenommen. Ihr Kind muss eine Unterschrift leisten, wenn es mindestens 10 Jahre alt ist. Eine Unterschrift durch jüngere Kinder ist zulässig. Zusätzlich müssen Sie gegebenenfalls die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
  • Der Kinderreisepass wird von der Passbehörde in der Regel direkt ausgefertigt und Ihnen unmittelbar ausgehändigt. Andernfalls werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Kinderreisepass abholen können.
  • Sie können den Kinderreisepass dann in der Passbehörde abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde identifizieren und eine Abholvollmacht vorlegen.
  • Sie müssen den alten Kinderreisepass Ihres Kindes beim Empfang des neuen Kinderreisepasses abgeben.

Voraussetzungen

Anträge auf einen Kinderreisepass können stellen:

  • Sorgeberechtigte Elternteile von Kindern, wenn:

    • das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat und
    • jünger als 12 Jahre alt ist

Weitere Voraussetzungen:

  • Ihr Kind muss zwecks Identitätsprüfung bei der Beantragung des Kinderreisepasses anwesend sein. Falls es nicht dabei sein kann, muss die Identitätsprüfung bei Ausgabe des Dokuments erfolgen, sonst wird der Kinderreisepass nicht ausgehändigt.

Hinweis:
Steht der Familienname Ihres Kindes nach der Geburt noch nicht fest, kann kein Kinderreisepass ausgestellt werden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen im Geburtenregister ein Familienname eingetragen ist, ergänzt um den zusätzlichen Eintrag „Familiennamensführung nicht nachgewiesen“.

Welche Fristen muss ich beachten?

Ein Kinderreisepass ist maximal 1 Jahr gültig, längstens jedoch bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes.

Hinweis:
Eine mehrmalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer jeweils um ein Jahr, längstens bis zum 12. Geburtstag Ihres Kindes, ist möglich.

Das Dokument sollte rechtzeitig vor Nutzungsbeginn beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

Der Kinderreisepass wird von der Passbehörde in der Regel direkt ausgefertigt und Ihnen unmittelbar ausgehändigt. Andernfalls werden Sie benachrichtigt, sobald Sie den Kinderreisepass abholen können.


Kosten

  • Gebühr für die Beantragung eines Kinderreisepasses: EUR 13,00

Hinweise:

Die Gebühr für die Ausstellung eines Kinderreisepasses verdoppelt sich, wenn:

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen wird,
  • die Ausstellung bei einer Passbehörde außerhalb des Hauptwohnsitzes des Kindes beantragt wird.

Wenn Sie den Kinderreisepass für Ihr Kind bei einer deutschen Botschaft oder konsularischen Vertretung im Ausland beantragen (zum Beispiel als Deutsche im Ausland), müssen Sie einen Zuschlag von EUR 13,00 bezahlen.
Die Gebühr kann ermäßigt oder erlassen werden, wenn Sie als antragstellende Person, bedürftig sind (Nachweise erforderlich).

  • Ausstellung eines Kinderreisepasses: 13,00 Euro,
  • Verlängerung der Gültigkeitsdauer: 6,00 Euro.

 


erforderliche Unterlagen

Bei der Antragstellung müssen Sie vorlegen:

  • ein gültiges Identitätsdokument des Kindes, wie zum Beispiel:

    • Reisepass
    • Kinderreisepass
    • Personalausweis

  • sofern kein gültiges Identitätsdokument vorhanden ist (zum Beispiel bei Erstbeantragung oder bei Verlust/Diebstahl des alten Dokuments):

    • Geburtsurkunde beziehungsweise einen Auszug aus dem Geburtenregister des Standesamts,

  • ein aktuelles biometrisches Lichtbild im Passformat (45 mm x 35 mm), im Hochformat und ohne Rand; Frontalaufnahme, ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Kopfbedeckung.

Hinweis:
In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei einer dauerhaften medizinischen Indikation, können Abweichungen hiervon zulässig sein. Bei Säuglingen/Kleinstkindern sind weitere Ausnahmen zulässig.

  • gegebenenfalls weitere Unterlagen des Kindes (Auskunft bei Ihrer Passbehörde).

Darüber hinaus müssen Sie bei der Antragstellung für Minderjährige Folgendes vorlegen:

  • beim gemeinsamen Sorgerecht zusammenlebender Elternteile:

    • Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten sowie
    • die Einverständniserklärung und
    • eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten

  • beim gemeinsamen Sorgerecht getrenntlebender Elternteile ist der Elternteil antragsberechtigt, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält:

    • Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten und gegebenenfalls die Einverständniserklärung und
    • eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten

  • bei nur einem Sorgeberechtigten:

    • Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten sowie
    • der Sorgerechtsnachweis

  • wenn bereits ausgestellt, alter Kinderreisepass,
  • Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts- oder Abstammungsurkunde, Erklärung über die Namensführung usw.). Bei erstmaliger Ausstellung verpflichtend.
  • bei gemeinsamer Sorgeberechtigung und Zusammenleben beider Eltern die schriftliche Einverständniserklärung mit Kopie eines Ausweises des nicht anwesenden Elternteils; bei Getrenntlebenden ist die Einverständniserklärung der anderen sorgeberechtigten Person nicht erforderlich,
  • aktuelles Lichtbild als Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild),
  • gegebenenfalls Ausweis oder Ausweiskopie des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils.

 


Rechtsgrundlage


Weitere Informationen

  • Formulare: nein
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Was sollte ich noch wissen?

Der Kinderreisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). In einige Länder – z.B. in die USA – kann jedoch nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass einen Chip enthält; für eine visumfreie Einreise des Kindes wird bei diesen Ländern ein normaler Reisepass benötigt.

Sofern die Einreise mit einem Kinderreisepass erfolgen soll, ist zusätzlich ein Visum erforderlich.

Das Kind, für das der Kinderreisepass ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung persönlich anwesend sein.

Auf Wunsch der Eltern kann für Kinder unter 16 Jahren auch ein Personalausweis ausgestellt werden; beispielsweise für Reisen innerhalb der EU.

Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website Reise- und Sicherheitshinweise A - Z des Auswärtigen Amtes.

Weitere Informationen über den Kinderreisepass finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern.

Auswärtiges Amt - Reise- und Sicherheitshinweise A - Z


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