Kircheneintritt/Kirchenaustritt
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Kircheneintritt/Kirchenaustritt
Ein Kircheneintritt / Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären, ein Kirchenaustritt erfolgt beim Standesamt.
Beschreibung
Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären. Diese teilt der Meldebehörde den Eintritt mit.
Ein Kirchenaustritt muss in Schleswig-Holstein beim Standesamt erfolgen.
Voraussetzungen:
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesamt abgegeben werden.
Zuständigkeit
Ihr Eintritt in eine Kirche beziehungsweise Religionsgemeinschaft ist gegenüber der maßgeblichen Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erklären.
Ihren Austritt aus der Kirche/Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber Ihrem zuständigen Standesamt erklären.
Fristen
Der Kirchenaustritt wird am Tag der Erklärung wirksam.
Kosten
Der Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft ist gebührenfrei.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20,00 Euro gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist,
- soweit vorhanden: Taufbescheinigung,
- für Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende Personen: Eheurkunde beziehungsweise Lebenspartnerschaftsurkunde.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG),
- Gesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 26.3 - VwGebV.
Weitere Informationen
Mit der Beurkundung des Austritts nimmt das zuständige Finanzamt auf Antrag die Änderung der Angabe für den Kirchensteuerabzug als Lohnsteuermerkmal (elektronische Lohnsteuerkarte) vor.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
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Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr
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Montag + Dienstag 14.00 - 15.30 Uhr
Donnerstag 14.00 - 18.00 Uhr
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Tel:
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Fax:
0431/9886617014
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Zimmer:
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Mitarbeiter (Amt Wilstermarsch)
Standesamt
Tel:
04823/948213
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Fax:
0431/9886617013
E-Mail:
porsche[at]wilstermarsch.de
Etage:
Erdgeschoß (Altbau)
|
Zimmer:
12