Logopäde / Logopädin: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
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Logopäde / Logopädin: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wer die Berufsbezeichnung "Logopädin / Logopäde" führen möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Wer eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Logopäde/Logopädin" ausüben will, bedarf der Erlaubnis.
Zuständigkeit
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung
Fristen
- Sie haben nach einer dreijährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Logopäden bestanden,
- Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet und
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Rechtsgrundlage
§ 2 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG).
Weitere Informationen
Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 LogopG als gleichwertig anerkannt werden.
Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 LogopG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.
Weitere Informationen zu Gesundheitsberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten des LAsD.
verwandte Vorgänge
- Bauprodukte / Bauarten: Hersteller und Anwender - Nachweis der Sachkunde und Erfahrung
- Bergbau: Abbau von Bodenschätzen-Erlaubnis
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- Naturschutz: Eingriffe in Natur/Umwelt - Genehmigung
- Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde: Rentenberatung - Registrierung
Ansprechpartner
Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB)
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Tel:
0431 988-9800
E-Mail:
Poststelle[at]shibb.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/SHIBB/shibb_node.html