Tiere: Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel - Erlaubnis
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Tiere: Gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung oder Handel - Erlaubnis
Für die gewerbsmäßige Haltung, Zucht, Schaustellung, Nutzung von Tieren und den Handel mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Voraussetzungen sind, dass:
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Ausnahmen:
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (früher: Ordnungsamt), wenn Sie mit Wirbeltieren handeln oder Ihr Betrieb ein Reit- und Fahrbetrieb ist.
Fristen
Keine.
Mit der Tätigkeit darf jedoch erst begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Kosten
Es wird eine Gebühr zwischen 26,00 und 511,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
- Antrag mit Angaben über
- die Art der betroffenen Tiere,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person,
- gegebenenfalls die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.
- Nachweise der erforderlichen Sachkunde
Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den genauen Anforderungen.
Rechtsgrundlage
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif), Tarifstelle 14.4.1.8 - VwGebV.
verwandte Vorgänge
Ansprechpartner
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