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Ortsrecht

Die Gemeinden haben umfangreiche kommunale Aufgaben zu erfüllen. Nach Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes ist gewährleistet, dass die Gemeinden alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regeln können.

§ 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung ermächtigt die Gemeinden generell, dies durch Satzungen zu erledigen. Satzungen sowie das Ortsrecht allgemein, haben die gleiche Verbindlichkeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden wie Landes- und Bundesrecht.

Satzungen, sortiert nach Gemeinde

  • A
  • Aebtissinwisch
  • Amt Wilstermarsch
  • B
  • Beidenfleth
  • Brokdorf
  • Büttel
  • D
  • Dammfleth
  • E
  • Ecklak
  • K
  • Kudensee
  • L
  • Landrecht
  • Landscheide
  • N
  • Neuendorf-Sachsenbande
  • Nortorf
  • S
  • Sankt Margarethen
  • Schulverband Wilstermarsch
  • Stördorf
  • W
  • Wewelsfleth
  • Wilster

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